Leistung der Sicherheit per Bareinzahlung möglich

Gemäß §69 Abs. 4 ZVG kann die Sicherheitsleistung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens vorab per Überweisung auf ein Konto des Amtsgerichts überwiesen werden. Damit die Sicherheitsleistung gültig ist, muss der Betrag vor dem Versteigerungstermin auf dem Konto des Gerichts eingegangen sein.

Der BGH entschied nun in seinem Urteil (AZ: V ZB 164/12), dass eine Bareinzahlung der Sicherheitsleistung auf das Gerichtskonto mit einer Überweisung gemäß §69 Abs. 4 ZVG gleichzusetzen ist. Voraussetzung ist auch hierbei, dass der Betrag vor dem Versteigerungstermin auf dem Gerichtskonto gutgeschrieben sein muss.

 

 

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