Pfusch bei Schwarzarbeit kann teuer werden !
- By pretura-consulting
- 3 Dezember, 2013
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Bauherren, die Handwerker illegal beschäftigen, haben keinen Anspruch auf Nachbesserung oder Beseitigung von Mängeln, die durch unvorsichtige und nachlässige Schwarzarbeit entstehen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden (BGH, AZ, VII ZR 6/13).
Das Angebot klingt verlockend: Der Fliesenleger verzichtet auf die Rechnung, dafür geht er mit dem Preis runter. Schwarzarbeit birgt aber auch viele Risiken, etwa bei Schäden am Bau.
Im vorliegenden Fall hatte eine Hausbesitzerin einen Handwerker dazu beauftragt, die 170 Quadratmeter große Einfahrt ihres Grundstücks zu pflastern. Vereinbart war ein Lohn von 1.800 Euro, der bar und ohne Rechnung bezahlt werden sollte. Wenige Tage später stellte die Hausbesitzerin jedoch fest, dass der Handwerker das Pflaster viel zu locker verlegt hatte und verlangte von ihm, seine Arbeit nachzubessern. Weil sich der Schwarzarbeiter weigerte, ging die Sache vor Gericht.
Die Hausbesitzerin scheiterte jedoch mit ihrer Klage bereits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Die Begründung der Richter: Weil der Vertrag über das Pflastern der Einfahrt gegen das seit 2004 geltende Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoße, sei er nichtig.
Der BGH bestätigte das Urteil des OLG. Weil bei Verträgen zu Schwarzarbeit mindestens eine Vertragspartei ihre steuerlichen Pflichten nicht erfülle, seien solche Verträge generell verboten und somit ungültig. Aufraggeber könnten daher bei Pfusch auch keine Beseitigung der Mängel verlangen.
BGH, Az. ZR VII 6/13
Quelle: immowelt.de