Bei Schwarzarbeit sind keine Mängelansprüche möglich

Wer Handwerker schwarz beauftragt, hat bei späteren Mängel keinen Anspruch auf Nachbesserung oder sonstige Ansprüche. Dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 01.08.2013 VII ZR 6/13

Der Hintergrund zur Entscheidung:

Eine Eigentümerin beauftragte einen Handwerksbetrieb mit der Pflasterung einer Hofeinfahrt. Beide Parteien vereinbarten, dass die Leistung ohne Rechnung -sprich schwarz- erfolgen soll. Als sich nach der Arbeit Mängel herausstellten forderte die Eigentümerin Nachbesserung. Der Handwerksbetrieb weigerte sich hierauf und so stritten sich beide Parteien bis zum BGH durch. Wo letztendlich der Handwerksbetrieb recht bekam, da der “Vertrag” aufgrund der Schwarzarbeit von Anfang an nichtig sei.

Quelle: Immobilienzeitung

 

Hinterlasse eine Antwort