Kurzfristige Untervermietung an Touristen untersagt !
- By pretura-consulting
- 10 Januar, 2014
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Die Untervermietung privater Zimmer oder Wohnungen an Touristen über Bettenbörsen im Internet boomt. Auf Seien wie Airbnb, Wimdu oder 9flats können Touristen eine Privatwohnung oder auch nur ein Zimmer zur Untermiete für die Zeit ihres Aufenthalts in einer Stadt buchen. Diesen Trend gefährdet nun der Bundesgerichtshof indem er einem Fall entschied, dass eine Erlaubnis zur Untervermietung nicht automatisch die kurzfristige oder tageweise Untervermietung an Touristen umfasse (BGH Az: VIII ZR 210/13).
Ein Mieter in Berlin nutze seine 43-Quadratmeter-Wohnung nur jedes zweite Wochenende, um seine Tochter zu besuchen. Damit er nicht trotzdem auf den ganzen Kosten hängen bleibt, bat er seine Vermieterin um die Erlaubnis zur Untervermietung. Diese Erlaubnis wurde ihm auch erteilt.
2011 bot der Mieter seine Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung für Touristen an. Dabei ginge es ihm nicht um unternehmerische Gewinne, sondern lediglich um die Deckung seiner Kosten. Die Vermieterin wollte dies nicht hinnehmen und mahnte ihn ab, da eine derartige Nutzung vertragswidrig sei. Da der Mieter weiterhin die Wohnung im Internet inserierte, kündigte die Vermieterin schließlich fristlos.
Der BGH gab der Vermieterin Recht und entschied, dass der Mieter nicht zur Untervermietung an Touristen berechtig sei. Die tageweise Vermietung an „beliebige Touristen“ unterscheide sich deutlich von einer normalen, „gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung“, erklärten die Karlsruher Richter zur Begründung. Sie sei daher „nicht ohne weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst“.
BGH Az. VIII ZR 210/13
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