Finger weg vom Kautionskonto!
- By pretura-consulting
- 8 Mai, 2014
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Der Vermieter darf sich während eines bestehenden Mietvertragsverhältnisses nicht aus dem Kautionskonto bei etwaigen Mietrückständen bedienen – auch nicht, wenn dies so im Mietvertrag vereinbart wurde.
Dies entschied nun der BGH in seinem neuesten Urteil vom 07.05.2014 VIII ZR 234/13.
Im konkreten Fall hatte der Vermieter einen Passus im Mietvertrag, wonach er sich bei beispielsweise Rückständen aus dem Kautionskonto bedienen darf. Zudem hat der Mieter den Differenzbetrag wieder aufzufüllen, sodass die Kaution in voller Höhe weiterhin bestehen kann.
Der BGH entschied nun, dass eine solche Regelung nicht gültig sei. Die Kaution diene zwar als Sicherheit für den Vermieter, aber darf erst nach Beendigung des Mietvertragsverhältnisses für den Ausgleich etwaige Rückstände verwendet werden, ansonsten hat der Mieter ein Recht drauf, seine geleistete Kaution in voller Höhe wieder zurück zu bekommen.
Urteil: BGH VIII ZR 234/13