Kleinreparaturen – auch hier gelten Grenzen
- By pretura-consulting
- 3 März, 2014
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Grundsätzlich ist der Vermieter für die Instandhaltung der Wohnung verantwortlich. Nur kleine Reparaturen darf er auf den Mieter umlegen bzw. abwälzen. Damit dies gültig ist, müssen zwei wichtige Regeln bei der Formulierung im Mietvertrag beachten:
- Es dürfen nur Kosten für Reparaturen an Einrichtungsgegenständen in der Wohnung abgewälzt werden
- Im Mietvertrag muss eine Kostengrenze genannt werden, sodass der Mieter bei Vertragsabschluss schon wissen kann, wie viel er maximal zahlen muss
Das große Streitthema hierbei ist die Kostengrenze!
Die deutschen Gerichte sind sich hier nicht einig und eine Grundsatzentscheidung des BGH gibt es bis dato nicht. Zwar entschied der BGH im Jahre 1989, dass Kleinreparaturen bis zu 50 Euro vertretbar sind (AZ VIII ZR 91/88). Zwei Jahre später entschied das OLG Hamburg, dass Reparaturen bis zu 75 Euro pro Reparatur ebenfalls in Ordnung sind (AZ 5 U 135/90). Mittlerweile hat sich die nach Ansicht der Gerichte zulässige Höhe weiter erhöht. So billigte im Jahre 2005 das AG Braunschweig die Höhe von 100 Euro (AZ 116 C 196/05) und das AG Würzburg war 2010 der Ansicht, dass 110 Euro ebenfalls vertretbar sein (AZ 13 C 670/10). Dem hingegen war das AG Bingen der Ansicht, dass 120 Euro pro Reparatur zu hoch sein (AZ 25 C 19/13).
Es ist allgemein eine Tendenz zu beobachten, dass die zulässigen Höhen für Kleinreparaturen steigen. So kann davon ausgegangen werden, dass in Zukunft im Allgemeinen die Grenzen höher angesetzt werden können.
Ist die Regelung im Mietvertrag wirksam, so muss der Mieter nur die Reparaturen tragen, die diese Grenze nicht übersteigen. Für Reparaturen, die höher sind, muss der Vermieter voll übernehmen.
Ein Beispiel: Im Mietvertrag ist wirksam vereinbart, dass Kleinreparaturen bis zu 80 Euro pro Fall vom Mieter getragen werden müssen. Die Reparatzr kostet jedoch 85 Euro. So muss der Vermieter die 85 Euro übernehmen. Eine Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht zulässig (AZ 24 U 183/01).